Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Losverfahrensverordnung Nordrhein-Westfalen

LosVerfVO NRW

§ 3 Zwingende rechtliche Gründe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zwingende rechtliche Gründe, die der Durchführung eines Losentscheids gemäß § 2 Absatz 1 entgegenstehen, liegen dann vor, wenn die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gründe eine Auswahlentscheidung gemäß § 4 zu Gunsten einer Antragstellerin oder eines Antragstellers treffen kann. Jeder dieser Gründe kann einen zwingenden rechtlichen Grund darstellen, der der Durchführung eines Losentscheids entgegenstehen kann:

1. die Feststellung, wer von den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern besser geeignet ist, die Förderung der Ziele des § 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) zu gewährleisten,

2. das Eingreifen der Übergangsregelung des § 13 Absatz 15 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag und

3. die bestmögliche Ausschöpfung der Standortkapazität in dem relevanten Gebiet.

§ 2 § 4